Satzung des Fördervereins

Förderverein für den musischen Kindergarten Chemnitz e.V. – Satzung

§ 1 Name und Sitz
1. Der Name ist Förderverein für den musischen Kindergarten Chemnitz e.V.
2. Sitz des Vereins ist in Chemnitz, er ist im Vereinsregister registriert.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Förderverein musischer Kindergarten Chemnitz e.V. mit Sitz in Chemnitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung und Unterstützung des musischen Profils des Kindergartens und Aufbau einer Zusammenarbeit mit gleichgerichteten Einrichtungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5. Aufgabe des Vereins ist es, die Öffentlichkeit, die öffentlichen Verwaltungen und die politischen Entscheidungsgremien für eine musisch-ästhetische Erziehung zu sensibilisieren.
6. Aufgabe des Vereins ist die Integration in die Umgebung und die Wahrung heimatlicher Traditionen.
7. Aufgabe des Vereins ist es, alle sinnvollen Elterninitiativen in Bezug auf die Kindereinrichtung zu unterstützen.
8. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell, arbeitet uneigennützig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Jede volljährige Bürgerin und jeder volljährige Bürger und juristische Personen können Mitglied des Vereins werden. Jugendliche ab 14 Jahren können Mitglied werden, wenn ihre gesetzlichen Vertreter zustimmen.
2. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er begründet die Beitragspflicht ab dem Eintrittsmonat.
3. Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit möglich; der Austritt begründet keinen Rechtsanspruch auf Beitragsrückzahlung.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Er ist bei zwölfmonatigem Beitragsrückstand oder aus einem sonstigen wichtigen Grund möglich. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung die Mitgliederversammlung anrufen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Wirksamkeit des Ausschlusses.

§ 4 Beiträge, Haushalt und Vermögen
1. Der Verein finanziert seine Arbeit vorrangig aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung, die dieser Satzung als Anlage 1 angefügt wird. Die Beitragsordnung wird jährlich neu von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Das Vereinsvermögen muss zur Erfüllung des Vereinszwecks und seiner Aufgaben eingesetzt werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Bildung von Rücklagen aus dem Vermögen ist nur insoweit zulässig, als es erforderlich ist, um den Bestand des Vereins zu sichern.
3. Zweckgebundene Spenden dürfen nur entsprechend der Zweckbindung eingesetzt werden; sie sind getrennt zu erfassen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nach dessen Ablauf eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Vermögens zu errichten. Die Aufstellung ist den Mitgliedern in der ersten auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann die Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer verlangen.
6. Die Entlastung des Vorstands ist erst nach erfolgter Rechenschaftslegung zulässig.

§ 5 Haftung
1. Der Verein haftet Dritten nur mit seinem Vermögen.
2. Der Verein haftet Dritten für schädigende Handlungen seines Vorstands bzw. eines Vorstandsmitgliedes nach Maßgabe§ 31 BGB. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Sie bestellt und entlastet den Vorstand. Sie bestimmt Inhalt und Änderung der Satzung. Sie beschließt über solche Rechtsgeschäfte, zu deren Vornahme der Vorstand nicht berechtigt ist. Sie beschließt über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens.
3. Es können ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich im Kalenderjahr statt. Den Termin setzt der Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen fest. Die Vereinsmitglieder sind schriftlich zu laden, der Ladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand außerdem dann einzuberufen, wenn dies von 25 % der Mitglieder verlangt wird. Das Verlangen ist durch Unterschriften nachzuweisen.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, einem/r Stellvertreter/in, dem/der Protokollführer/in und dem/der Kassenwart/in. Diese bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Weitere Mitglieder des Vorstands können von der Mitgliederversammlung bestellt werden. Die Vorstandsämter können auch zusammengelegt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Dabei haben der/die Vorstandsvorsitzende und der/die Kassenwart/-in für alle Rechtsgeschäfte jeweils Einzelvollmacht. Die anderen Vorstandsmitglieder können den Verein bei allen Rechtsgeschäften jeweils nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Notwendige Sacharbeiten können vom Vorstand auf Honorarbasis in Auftrag gegeben werden.
3. Für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von über 3.000,- EUR ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich, für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von über 5.000,- EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt auf Grundlage von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge können von jedem ordentlichen Mitglied schriftlich, aber auch mündlich während der Mitglieder­ versammlung eingebracht werden. Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden einzeln in offener Abstimmung gewählt. Vereinigen mehrere Wahlbewerber die gleiche Stimmenzahl auf sich, ist die Wahl zu wiederholen, bis ein Wahlbewerber die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
5. Die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied des Vorstands jederzeit abberufen. Führt dies zur Unterschreitung der nach dieser Satzung vorgeschriebenen Mindestzahl, kann die Abberufung nur dadurch erfolgen, dass in derselben Versammlung ein anderer in den Vorstand gewählt wird.

§ 9 Beirat
1. Der Förderverein kann durch Berufung des Vorstands einen Beirat bilden. Die Berufung der Beiratsmitglieder erfolgt auf drei Jahre. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.
2. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.
3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Beiratsvorsitzenden.
4. Aufgabe der Mitglieder des Beirates ist die Unterstützung und Beratung des Fördervereins.
5. Mitglieder des Vorstands können an Sitzungen des Beirates teilnehmen.
6. Die Mitglieder des Beirats nehmen an der Mitgliederversammlung teil. Sie haben Stimmrecht, so sie ordnungsgemäße Mitglieder des Fördervereins sind.
7. Mitglieder des Beirats können zu Sitzungen des Vorstands eingeladen werden.

§ 10 Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
2. Vorschläge für Beschlüsse können von den Vereinsmitgliedern schriftlich oder mündlich eingereicht werden.
3. Jedes Mitglied des Vereins, mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, kann sich in der Mitgliederversammlung und bei Ausübung des Stimmrechtes durch ein von ihn dazu schriftlich ermächtigtes anderes Mitglied vertreten lassen.
4. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst, eine Stimmenabgabe als Vertreter eines abwesenden Mitglieds ist unzulässig. Beschlüsse, mit denen die Satzung ergänzt oder geändert werden soll, bedürfen der 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Der Zweck des Vereins kann nur einstimmig geändert werden, abwesende Mitglieder müssen der Änderung schriftlich zustimmen.
5. Die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit, eine Vertretung bei der Stimmenabgabe ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
7. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in unterzeichnet wird.
8. Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Chemnitz und Umgebung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Wohle der Einrichtung Kindertagesstätte PampelMUSE zu verwenden hat.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 31.01.1996 in Chemnitz, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 28.03.2019 in Chemnitz.

Anlage 1: Beitragsordnung

FÖRDERVEREIN FÜR DEN MUSISCHEN KINDERGARTEN CHEMNITZ E.V. – BEITRAGSORDNUNG

Die Mitgliederversammlung des Fördervereins für den musischen Kindergarten Chemnitz e.V. hat am 28.03.2019 folgende Beitragsordnung beschlossen:
1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.

2. Die Beiträge werden jeweils bis spätestens Ende des zweiten Quartals eingezogen. Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat oder überweist den Beitrag auf das Vereinskonto.
3. Der jährliche Beitrag beträgt:

a. für Einzelmitglieder
b. für Familien (max. 2 Erwachsene mit Kindern, die die Einrichtung besuchen)

20,- EUR
35,- EUR

4. Falls Mitglieder den geforderten Beitrag in der Höhe nicht aufbringen können, ist es möglich, beim Vorstand eine formlose Bitte um Minderung oder Erlassung zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach Rücksprache mit dem Mitglied. Die genehmigten Beitragsminderungen oder – erlasse werden im darauf folgenden Rechenschaftsbericht erwähnt, jedoch nicht namentlich sondern nur der Höhe nach.
5. Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.

6. Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Der Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich der Beitragsordnung in der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.